AGB

1. Geltungsbereich
1.1 Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend "AGB") gelten für alle Rechtsgeschäfte der Eventfreundin mit ihren Vertragspartnern (nachstehend "Kunde"). Sie gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden. Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen; sie finden nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
1.2 Sämtliche Vereinbarungen zwischen Eventfreundin und dem Kunden haben schriftlich zu erfolgen. Nebenabreden oder änderungen des Vertrags sind nur dann wirksam, wenn Eventfreundin diese schriftlich (E-Mail ausreichend) bestätigt.

2. Vertretungsberechtigung | Vertragsgegenstand | Angebote und Vertragsschluss
2.1 Eventfreundin unterhält Agentur- und Managementverträge mit verschiedenen Künstlern (nachfolgend "Künstler"). Dabei tritt Eventfreundin jeweils als Vertreter des Künstlers gegenüber dem Kunden auf und verfügt über entsprechende Verhandlungs- und Abschlussvollmacht (§ 167 BGB).
2.2 Vertragsgegenstand ist die Buchung eines Künstlers in ein Engagement oder eine Kooperation (nachstehend: "Veranstaltung"), sofern nicht etwas anderes vereinbart ist. Grundsätzlich ergibt sich der Vertragsgegenstand aus dem Angebot, der Auftragsbestätigung oder einem entsprechend abgeschlossenen Vertrag.
2.3 Die von Eventfreundin unterbreiteten Angebote sind bis zum Vertragsschluss freibleibend und unverbindlich.
2.4 Der Kunde hat Eventfreundin alle für den Vertragsschluss relevanten Informationen im Rahmen der Buchungsanfrage mitzuteilen.
2.5 Der Vertragsschluss erfolgt durch die ausdrückliche Annahme des von Eventfreundin unterbreiteten Angebots durch den Kunden. Liegt kein solches Angebot vor, stellt die Terminbestätigung durch den Kunden einen Vertragsschluss dar. Eventfreundin stellt dem Kunden eine entsprechende Buchungsbestätigung auf Grundlage des Angebots und des Vertragsschlusses aus.

3. Leistungspflichten des Künstlers
3.1 Der Künstler ist in der Ausgestaltung und Darbietung seines Programms oder Engagements frei. Künstlerischen Weisungen unterliegt der Künstler nicht. Der Stil des Künstlers ist dem Kunden bekannt.
3.2 Der Künstler bereitet sich rechtzeitig auf die Veranstaltung vor. Die Vorbereitung erfolgt auf Grundlage des Briefings durch den Kunden.
3.3 Die Leistungspflicht des Künstlers besteht nicht in der Erreichung des mit der Veranstaltung verfolgten Zwecks. Ein positives Stimmungserlebnis, bestimmte wirtschaftliche Erfolge o.ä. werden nicht geschuldet.

4. Leistungspflichten des Kunden
4.1 Der Kunde ist verpflichtet, Eventfreundin spätestens eine Woche vor Veranstaltung für den Künstler und dessen Vorbereitung relevante Dokumente und Informationen sowie Angaben zu Ansprechpartnern inkl. Funktion und Mobilfunknummern verbindlich zur Verfügung zu stellen.
4.2 Der Kunde verpflichtet sich, dem Künstler angemessene Pausen einzuräumen. Sind hierzu keine Einzelheiten im Angebot und/oder der Buchungsbestätigung festgelegt, erfolgt die einseitige Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen durch Eventfreundin bzw. den Künstler.
4.3 Der Kunde gewährleistet die technische und organisatorisch Vorbereitung und damit einen einwandfreien Ablauf der Veranstaltung.
4.4 Der Kunde ist verpflichtet, für die Veranstaltung eine entsprechende Haftpflichtversicherung abzuschließen. überdies ist der Kunde verpflichtet, sämtliche Genehmigungen, gleich ob behördlicher oder privater Natur, auf seine Kosten einzuholen.

5. Ausschluss der Leistungspflicht | Krankheit des Künstlers
5.1 Der Künstler wird von seiner Leistungspflicht befreit, wenn nicht nur unerhebliche Störungen oder Abweichungen im Ablauf der Veranstaltung und/oder in ihrem Zweck eintreten und der Künstler diese nicht zu vertreten hat. Er wird ebenfalls von seiner Leistungspflicht befreit, wenn er aufgrund höherer Gewalt gehindert ist, seine Leistung rechtzeitig oder überhaupt zu erbringen. Gründe höherer Gewalt stellen insbesondere Streik, Naturkatastrophen, Krieg oder Terror dar. In einem solchen Fall findet § 326 BGB Anwendung. Ebenso findet Ziffer 7.3 dieser AGB entsprechende Anwendung. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Künstlers oder der Eventfreundin bleiben unberührt.
5.2 Bei Unmöglichkeit der Leistungserbringung infolge von Krankheit des Künstlers ist dieser verpflichtet, dies dem Kunden unverzüglich mitzuteilen. Auf Anforderung des Kunden wird der Künstler die Krankheit durch ein entsprechendes Attest nachweisen. In einem solchen Fall wird der Künstler von der Leistungserbringung frei. Ein Ersatztermin bedarf einer neuen ausdrücklichen Vereinbarung. Notwendige Reisekosten gehen zulasten des Kunden. Bereits als Vorschuss gezahlte Vergütungen werden anteilig erstattet. Weitere Ansprüche des Kunden bestehen nicht. Hat der Künstler bereits Teilleistungen erbracht, so sind diese anteilig zu vergüten. Eventfreundin bemüht sich, sofern möglich, einen gleichwertigen Ersatz zu beschaffen. Ein Anspruch hierauf besteht jedoch nicht.

6. GEMA | Steuer | Künstlersozialkasse (KSK) | Auslandssteuer
6.1 Fallen im Rahmen des Engagements GEMA-Gebühren an, so trägt diese der Kunden, der die Playlist des Künstlers ordnungsgemäß bei der GEMA anmeldet.
6.2 Künstlersozialversicherungsbeiträge werden aufgrund der direkten Vertragsbeziehung zwischen dem Kunden und dem Künstler vom Kunden abgeführt. Der Kunde verpflichtet sich, Eventfreundin seine Abgabennummer mitzuteilen.
6.3 Der Kunde verpflichtet sich nach § 25 Abs. 3 Satz 2 KSVG, Eventfreundin von Forderungen der KSK freizustellen, sollte jene Eventfreundin als Vertreter des Künstlers auf Zahlung der Künstlersozialabgabe nach § 25 Abs. 1 Satz 3 KSVG in Anspruch nehmen. Der Kunde wird in diesem Zusammenhang die erforderlichen Mitwirkungshandlungen erbringen und Eventfreundin die relevanten Informationen erteilen.
6.4 Ist der Kunde nicht zur Künstlersozialabgabe verpflichtet, verpflichtet er sich gegenüber Eventfreundin, zur übernahme und Ersatz der jeweils anfallenden Abgabe. Eventfreundin wird dem Kunden hierzu einen entsprechenden Rechnungsbeleg vorlegen.
6.5 Fällt eine Auslandssteuer an, geht diese zu Lasten des Kunden.
6.6 Der Künstler versteuert seine Einnahmen selbst.

7. Vergütung
7.1 Die Vergütung erfolgt grundsätzlich als Tagesgage, sofern nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart wurde. Probentage, persönliche Briefings als Vorbereitung auf die Veranstaltung sowie Reisetage zu Veranstaltungsorten, die weiter als 500 km vom Wohn- oder Aufenthaltsort des Künstlers oder im Ausland liegen, werden jeweils mit 50% der vereinbarten Tagesgage vergütet.
7.2 Eventfreundin ist berechtigt, das Honorar des Künstlers vor der Veranstaltung/dem Engagement in voller Höhe in Rechnung zu stellen oder Teilrechnungen auszustellen und Abschläge zu verlangen.
7.3 Wird die Veranstaltung durch den Kunden abgesagt oder kündigt er den Vertrag ohne Vorliegen eines außerordentlichen Kündigungsgrundes, so wird � neben weitergehenden Ansprüchen, wie bspw. Schadensersatzansprüchen, die hiervon unberührt bleiben � ein Ausfallhonorar wie folgt fällig: � bis vier Wochen vor Beginn der Veranstaltung: 50% des vereinbarten Honorars, � bis zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung: 75% des vereinbarten Honorars, � ab zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn: 100% des vereinbarten Honorars.
7.4 Der Vertragspartner ist für die Zahlung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen selbst verantwortlich.

8. Reise und Unterkunft
8.1 Der Kunde trägt die Kosten der Reise (Anreise sowie Transfer zur Veranstaltung, Probe und/oder persönlichem Briefing), der Unterkunft sowie Spesen, soweit die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben. Einzelheiten, insbesondere zu den zu wählenden Reisemitteln, werden in der Buchungsbestätigung festgehalten. Fehlt eine solche Regelung, gelten die von der zuständigen Industrie- und Handelskammer Essen empfohlenen Sätze.
8.2 Die Hotelbuchung erfolgt durch den Kunden, der Eventfreundin die Anschrift des Hotels rechtzeitig bekannt gibt.
8.3 Die Reisebuchung erfolgt grundsätzlich durch 2L MANAGEMENT in Abstimmung mit dem Kunden, soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde. Eventfreundin kann die anfallenden Reisekosten jederzeit im Voraus bei dem Kunden zur Erstattung geltend machen.

9. Werbung
9.1 Der Kunde informiert Eventfreundin im Vorfeld über die beabsichtigte Form der Bewerbung unter Angabe des Umfangs und Mediums sowie des Zeitraums und der Verbreitung. Eventfreundin hat das Recht, die Genehmigung der Bewerbung unter Angabe des Künstlers zu verweigern.
9.2 Auf Wunsch des Kunden stellt Eventfreundin diesem � soweit vorhanden und verfügbar � kostenlos Fotos sowie ggf. weiteres Werbematerial (Vita etc.) zu Werbezwecken zur Verfügung. Der Kunde verpflichtet sich, ausdrücklich von Eventfreundin genehmigte Bilder oder Texte zu verwenden. Eine über den Werbezweck der konkreten Veranstaltung hinausgehende Nutzung des Materials ist ausdrücklich untersagt, es sei denn, die Parteien haben etwas anderes schriftlich vereinbart.

10. Mitschnitte / Aufzeichnungen | Rechteübertragung
10.1 Haben die Parteien im Vorfeld keine entsprechende Vereinbarung zum Umfang der Rechteübertragung getroffen, und ergibt sich dieser auch nicht aus dem Sinn und Zweck der Veranstaltung (Zweckübertragungslehre), ist die Anfertigung von Bild- und/oder Bild-und Tonaufnahmen des Künstlers nur mit dessen vorheriger Zustimmung (ggf. in Vertretung durch Eventfreundin) gestattet. Grundsätzlich erfolgt in diesem Fall eine nicht-ausschließliche Rechteübertragung. Wird eine Zustimmung nicht vorab durch den Kunden eingeholt, entfällt die Auftrittspflicht des Künstlers, während der Vergütungsanspruch vollumfänglich bestehen bleibt. Eine Zustimmung wird in der Regel nur gegen gesondertes Entgelt erteilt. Vorstehendes gilt nicht, soweit es sich bei den Aufnahmen um solche handelt, die zu internen Dokumentationszwecken bzgl. der Veranstaltung oder die im Rahmen einer tagesaktuellen Berichterstattung ausschnittweise genutzt werden.
10.2 Der Kunde wird Eventfreundin im Vorfeld über den Mitschnitt und die beabsichtige Nutzung informieren. überdies stellt der Kunde Eventfreundin, sofern vorliegend, eine kostenlose Belegkopie der angefertigten Aufnahmen (Bild-, Bild-/Ton- und Tonaufnahmen; vollauflösend, nicht kopiergeschützt) zur Verfügung, die Eventfreundin und der Künstler frei verwenden und insbesondere zu Referenz- und Werbezwecken des Künstlers uneingeschränkt und in sämtlichen Medien nutzen können.
10.3 Der Kunde ist nur nach ausdrücklicher, schriftlicher Genehmigung durch Eventfreundin berechtigt, die auf ihn übertragenen Rechte auf Dritte weiter zu übertragen. Gleiches gilt für die Erlaubnis des Kunden gegenüber Dritten, diese Rechte auszuüben.

11. Verschwiegenheit
11.1 Alle von den Parteien an die jeweils andere Partei weitergegebenen Informationen, insbesondere über Art und Höhe der Vergütung, sind als vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben, es sei denn, dass hierzu eine gesetzliche Verpflichtung besteht, es zur Ausführung der Bestimmungen dieses Vertrages notwendig ist oder von der jeweils anderen Partei schriftlich genehmigt wird. Diese Verpflichtung gilt auch über das Vertragsende hinaus.
11.2 Die Parteien verpflichten sich, ihre jeweiligen Berater oder Dienstleister ebenfalls entsprechend auf Vertraulichkeit zu verpflichten. Gleiches gilt für Auftragsdatenverarbeiter oder Dritte, die nach Genehmigung Daten erhalten dürfen.
11.3 Der Kunde zahlt an Eventfreundin, unbeschadet weitergehender Ansprüche, eine Vertragsstrafe für jeden Fall, in dem der Kunde vorsätzlich oder fahrlässig gegen Ziffer 11.1 bis 11.2 verstößt. Die Vertragsstrafe ist durch Eventfreundin für jeden Fall schuldhaften Zuwiderhandelns nach billigem Ermessen festzusetzen und im Streitfall von dem zuständigen Gericht zu überprüfen. Sie wird sich mindestens auf die Höhe der Einnahmen belaufen, deren Erzielung der Kunde durch die Zuwiderhandlung ermöglicht wurde.

12. Haftung Der Künstler haftet nur solche Schäden, die von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grobfahrlässige herbeigeführt werden. Gleiches gilt für die Haftung von Eventfreundin. Der Haftungsausschluss gilt nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Außer bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ist die Haftung der Eventfreundin der Höhe nach auf die bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schäden begrenzt.

13. Schlussbestimmungen
13.1 Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist, soweit rechtlich zulässig, Essen.
13.2 Für alle vertraglichen Beziehungen zwischen der Eventfreundin und dem Vertragspartner gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
13.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam, lückenhaft oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen, lückenhaften oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame, lückenfreie oder durchführbare Regelung treten, die der wirtschaftlichen Zielsetzung der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt.
13.4 änderungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die änderung dieser Schriftformklausel.

Stand: 25.01.2015